Die Vollstreckungszuständigkeiten der Justizvollzugsanstalt Detmold richtet sich schwerpunktmäßig nach den Richtlinien der Strafvollstreckungsordnung und dem Vollstreckungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen.
Oberbegriff für den Vollzug der Freiheitsstrafe ist nach den Bestimmungen der Strafvollstreckungsordnung die örtliche und die sachliche Vollstreckungszuständigkeit.
Örtliche/Sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt Detmold
Demzufolge werden hier in einer Anstalt des geschlossenen Vollzuges folgende Haftarten vollstreckt:
- Untersuchungs- Auslieferungs- Strafarrest und Durchlieferungshaft an Erwachsenen (über 21 J.) für den Landgerichtsbezirk Detmold; dieser beinhaltet die Amtsgerichte Detmold, Lemgo und Blomberg.
- Zivilhaft für den Landgerichtsbezirk Detmold
- Freiheitsstrafe - Regelvollzug - für den Landgerichtsbezirk Detmold bei einer Strafzumessung von mehr als 3 Monaten bis einschließlich 18 Monaten. Regelvollzug bedeutet, dass mindestens ein zusammenhängender Zeitraum von 3 Monaten vorverbüßt wurde.
- Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monate bis 36 Monate bei Erst- und Regelvollzug
- Strafvollstreckung von mehr als 36 Monaten entsprechend dem Ergebnis des Einweisungsverfahrens bei Sexual- und Gewaltdelikten
- Strafvollstreckung von mehr als 60 Monaten entsprechend dem Ergebnis des Einweisungsverfahrens im Übrigen
- Vollstreckung von Untersuchungshaft für andere Landgerichtsbezirke entsprechend richterlicher Weisung aus Gründen der Tätertrennung etc.
- Vollstreckung von Strafhaft aus besonderen Gründen und im Wege des Belegungsausgleichs gemäß Weisung der Aufsichtsbehörde oder ggfls. Absprache der beteiligten Anstaltsleiter.